Gesetze / Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
UnBefG 1979Art 2 Besitzstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnBefG%201979/2#abs-1 (1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnBefG%201979/2#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entsprechend. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültigkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu befristen; der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UnBefG%201979/2#abs-3 (3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UnBefG%201979/2#abs-4 (4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei Festsetzung der Vomhundertsätze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Zwölftel gezählt.